Direkt zum Inhalt
Suche
  • Inserieren
  • eArchiv
  • Abonnieren
  • Kontakt
Français
    • Vorschau
    • Rückschau
  • Marktplatz
  • Über Bulletin.ch
Français
Themen

Energienetze

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Produktion

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Energiespeicherung

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Verbrauch

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Mobilität

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

ICT

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Electrosuisse

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • CES
  • Meinung
News
Verbrauch

Quecksilberleuchtmittel werden verboten

Schluss mit Leuchtstofflampen

Ab 2023 gelten insbesondere für Leuchtmittel mit Quecksilber neue Anforderungen. Das heisst, nun ist Schluss mit Leuchtstofflampen.

28.02.2023
Bild:  SLG.
Ab Februar 2023 tritt das stufenweise geregelte Importverbot von Kompaktleuchtstoffen ein. | Bild:  SLG.

Mit den RoHS-Richtlinien und der Ökodesign-Verordnung «SLR» der EU wird nun das endgültige Ende der Leuchtstoffröhre eingeläutet. Denn ab Februar 2023 tritt das stufenweise geregelte Importverbot von Kompaktleuchtstoffen ein, sowie von allen ringförmigen Bauformen, wie sie etwa in den sogenannten Energiesparlampen eingebaut waren. Restbestände dürfen noch verkauft werden.

Die Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten in der Schweiz sind mit denjenigen der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS2) identisch bezüglich Art der geregelten Schwermetalle und Flammschutzmittel, der betroffenen Gerätekategorien, Ausnahmen von den Stoffverboten und Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die Deklarationspflicht von Leuchten und Leuchtmitteln und auch die Übergangsfristen der Energieeffizienzverordnung (EnEV) bleiben weiterhin wirksam. Alle Leuchtmittel, die nicht von RoHS 1 und 2 betroffen sind, werden gemäss der nach wie vor geltenden Ökodesign Richtlinie ausgephast.

Der Abverkauf ist voraussichtlich auch in der Schweiz erlaubt, bis die verfügbaren Bestände aufgebraucht sind. Bei Produkten, die gleichzeitig von den  Energieeffizienzanforderungen  im  Anhang 1.22  der  Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR, 730.2) betroffen sind, sind die entsprechenden Abverkaufsfristen zu berücksichtigen.

Das könnte Sie auch interessieren

Mehr Elektronik aufs Solardach?
30.09.2025 Prof. Dr. Franz Baumgartner

Mehr Elektronik aufs Solardach?

Pro und Contra PV-Optimierer

Die Effizienz der Pumpspeicherung
18.09.2025 Prof. Michael Höckel

Die Effizienz der Pumpspeicherung

Wirkungsgradanalyse.

Anzeige
Advertorials
  • Datenschutz
  • Impressum
Suche
Themen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News CES Meinung Alle sehen
Vorschau Rückschau Alle sehen
Marktplatz
Über Bulletin.ch
Inserieren eArchiv Abonnieren Kontakt
Français