Direkt zum Inhalt
Suche
  • Inserieren
  • eArchiv
  • Abonnieren
  • Kontakt
    • Rückschau
  • Marktplatz
  • Über Bulletin.ch
Themen

Energienetze

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Produktion

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Energiespeicherung

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Verbrauch

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Mobilität

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

ICT

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • Meinung

Electrosuisse

  • Fachartikel
  • Interview
  • News
  • CES
  • Meinung
Electrosuisse
Sicherheit

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Wissenswertes für Hersteller von Maschinen

31.08.2026
Bild: Suva
Bild: Suva

Mauritius Bollier

ist Experte Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Suva.

  • Suva, 6005 Luzern
  • E-Mail
     

Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, müssen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 entsprechen. Das grundsätzliche Vorgehen zur Erreichung der CE-Konformität bleibt bestehen. Es umfasst folgende Schritte:

Sichten der relevanten Bestimmungen

Je nach Ausrüstung der Maschine und den vorhandenen Gefährdungen sind zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Wird zum Beispiel eine Maschine in einer explosionsgefährdeten Umgebung eingesetzt, muss zusätzlich zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Richtlinie 2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen beachtet werden. 

Bau nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Mit dem Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung müssen die für die Maschine relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermittelt und die Maschine unter Berücksichtigung der relevanten Anforderungen gebaut werden.  Dabei ist der Stand der Technik zu beachten. Hinweise zum Stand der Technik können aus im EU-Amtsblatt gelisteten harmonisierten Normen und neu aus gemeinsamen Spezifikationen, welche von der EU-Kommission erlassen wurden, genommen werden.

Bei Maschinen mit selbst entwickelnder Logik ist das daraus entstehende selbst entwickelnde Verhalten zu berücksichtigen. 

Während die Kennzeichnung zur Identifikation der Maschine unverändert bleibt, müssen die Kennzeichnungen zum Hersteller neu mit Website und E-Mail-Adresse oder einem anderen digitalen Kontakt ergänzt werden.

Technische Unterlagen

Der Hersteller muss technische Unterlagen erarbeiten, mit denen er bis zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der Maschine nachweisen kann, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Die Unterlagen dürfen neu auch in digitaler Form erstellt und der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen ausgeliefert werden.

Konformitätsbewertung

Für die im Anhang I der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erwähnten Produkte sind Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben, für welche eine notifizierte Stelle beigezogen werden muss. Ausgenommen davon sind Produkte, die im Teil B dieses Anhangs erwähnt sind und einer gelisteten harmonisierten Norm oder einer gemeinsamen Spezifikation entsprechen. 

Alternativ zum Baumusterprüfverfahren ist für einzeln hergestellte Maschinen neu auch das Verfahren der Einzelprüfung durch eine notifizierte Stelle möglich.

Bei Produkten, die nicht im Anhang I erwähnt sind, kann der Hersteller die Konformitätsbewertung selbst vornehmen, indem er das Verfahren interne Fertigungskontrolle anwendet. In diesem Verfahren muss der Hersteller im Wesentlichen Massnahmen ergreifen, damit die Maschine den technischen Unterlagen und den Anforderungen der Maschinenverordnung entspricht. Die Über prüfung des Vorhandenseins und der korrekten Funktion aller in der Risikominderung gewählten Schutzmassnahmen gehört dazu. Das Gleiche gilt auch für Produkte, welche im Teil B des Anhangs I erwähnt sind und einer gelisteten harmonisierten Norm oder einer gemeinsamen Spezifikation entsprechen. 

Konformitätserklärung

Der Hersteller erstellt in seiner alleinigen Verantwortung eine Konformitätserklärung, mit der nachgewiesen wird, dass die Maschine alle anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Die Erklärung muss mit der Maschine mitgeliefert werden oder kann alternativ dem Käufer der Maschine digital zur Verfügung gestellt werden (z.B. mit Hinweis in der Betriebsanleitung auf der Website, wo die Erklärung erwähnt ist). Neu muss auf der Konformitätserklärung das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren erwähnt werden. 

Auf der Konformitätserklärung kann neu auch eine Darstellung der Maschine abgebildet sein. 

CE-Kennzeichnung

Auf Maschinen, welche im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, ist die CE-Kennzeichnung anzubringen. Wurde für die Konformitätsbewertung eine notifizierte Stelle beigezogen, ist hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer dieser Stelle anzugeben.

Situation in der Schweiz

Zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ist die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung mit Bezug auf die Maschinenrichtline 2006/42/EG in einem bilateralen Vertrag geregelt. Die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung bezüglich der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist heute noch nicht festgelegt. Es ist vorgesehen, dass diese gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung im Vertragspaket Schweiz-EU (Bilaterale III) geregelt wird. Falls diese Anerkennung am 20. Januar 2027 noch nicht gilt, müssen Hersteller in der Schweiz einen Einführer mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, wenn sie ihre Maschinen dort in Verkehr bringen wollen.

Fragen zur Umsetzung der Verordnung

Der Bereich Technik der Suva unterstützt Hersteller von Maschinen bei Fragen im Zusammenhang mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Informationen findet man auf www.suva.ch/conformity, Kontakt: E-Mail

Anzeige
Veranstaltungen
Ineltec
9.–10. September 2026 – Zürich
BadenEnergy Summit
6-7. April 2027 – Baden
Science Brunch 42
17. November 2026 – Zürich
Mobilitätskonferenz
28. Oktober 2026 – Bern
Gebäudetechnik-Kongress
10. November 2026 – Baden
Advertorials
  • Datenschutz
  • Impressum
Suche
Themen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News Meinung Alle sehen
Fachartikel Interview News CES Meinung Alle sehen
Rückschau Alle sehen
Marktplatz
Über Bulletin.ch
Inserieren eArchiv Abonnieren Kontakt